Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären.
  2. Das erste Angebot wird kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen bei Vollkaufleuten zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Die in den Unterlagen des Lieferers enthaltenen Unterlagen, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.
  2. Nach durch uns erfolgter Bestätigung der Bestellung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Erst ab Eingang der Zahlung auf dem von uns benannten Konto, wird die Produktion aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zugesicherte Lieferzeit. Die restlichen 50% sind bei Abholung der gelieferten Gegenstände bzw. bei Lieferung dieser, zahlbar in bar, fällig. Sofern der Besteller mit dem Restbetrag in Zahlungsrückstand gerät entfallen für Garantieverpflichtungen.
  3. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Käufers uns Termine und ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Bei Zahlungsverweigerung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.
  5. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen diesen Zinssatz zu berechnen.
  6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird, oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
  7. Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag sowie bei Nichtabruf der Lieferung sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale von 30% des Auftrags-Warenwertes zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  4. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziff. II. 4. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Einganges der 50%igen Anzahlung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.
  3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
  4. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen haften wir lediglich für die Hälfte des vorhersehbaren Schadens.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung besteht bei Vollkaufleuten nicht.

V. Abnahme und Prüfung

  1. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
  2. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelrügen hat der Käufer von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
  2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
  3. Wir sind bereit all diejenigen Teile nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  5. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, haben Nicht-Kaufleute nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages.
  6. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt.
  7. Durch seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
  9. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt:
  • für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte,
  • wenn von uns Hauptpflichten des Vertrages oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden
  • für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
  • für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit

VII. Erfüllungsort, Gerichtstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Rinteln. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Rinteln.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  2. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechts unwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Sicherheitserklärung:

Unsere Geräte durchlaufen betriebsintern strengste Kontrollen und garantieren somit ein Höchstmaß an Sicherheit für Material und Funktion. Richtmaß für die Qualität ist das nur in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicher- heitsgesetz), das uns als Hersteller anhält, nur als unfallsicher geltende Geräte in den Verkehr zu bringen. Zur vollen Erfüllung dieser Vorschriften liefern wir gegen Aufpreis Lochblechverkleidungen für die Steckgewichte, die nicht im Sichtbereich des Trainierenden liegen.